Gemeinsam gegen Schweigen und Hass

Der gemeinnützige Förderverein Shalom Hamburg e. V. wurde im Herbst 2018 gegründet. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, das kulturelle Leben Hamburgs zu fördern und es mitzugestalten. Gegen Diskriminierung und Rassismus, gegen Antisemitismus und Islamophobie, gegen Ignoranz und miese Musik.

Was wir bewegen wollen

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt bei Projekten der klassischen Musik, insbesondere bei solchen, die unmittelbar mit der jüdischen Geschichte Hamburgs verknüpft sind – vor allem mit der Geschichte der Judenverfolgung in der dunklen Ära des Nationalsozialismus.


Gerade in der heutigen Zeit des immer wachsenden Antisemitismus wollen wir zeigen, wie wichtig die offene Auseinandersetzung mit der Vergangenheit ist, denn ein Verdrängen bewirkt unweigerlich, dass sich Schlimmes wiederholen kann. Darüber hinaus wollen wir eine neue Ebene der Begegnung mit der liberalen jüdischen Kultur ermöglichen, die zuversichtlich in die Zukunft blickt, und mit kulturübergreifenden Begegnungen neue Zeichen für mehr Miteinander und Menschsein setzen. 

Alle Vereinsmitwirkenden arbeiten ehrenamtlich, das Jewish Chamber Orchestra Hamburg wird durch Spenden, Ticketverkäufe und projektbezogene Förderungen finanziert. 

Mitmachen

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie Interesse an unserer Arbeit bekommen, Unterstützer werden oder sogar dem Verein beitreten! Wir brauchen aktive Mitglieder, die sich in Sachen PR, Sponsorengewinnung oder Kontakten zu Behörden und Privatwirtschaft einbringen wollen. Und auch für die organisatorische Hilfe bei Konzerten und verschiedene Aufgaben bei der Durchführung von Projekten können wir immer anpackende Hände gebrauchen.

Der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft im Verein beträgt derzeit 25 €.

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Shalom Hamburg“
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§3 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung von und die Erinnerung an die Musik, die in den 1930er Jahren in Deutschland vom Jüdischen Kammerorchester Hamburg gespielt wurde. Damit möchte der Verein neben der Förderung der Musik die Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus aufrechterhalten.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks nimmt der Verein vor allem folgende Aufgaben wahr:
    a) Unterstützung und Unterhaltung des neu gegründeten Jewish Chamber Orchestra Hamburg,
    b) Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen,
    c) Organisation von Veranstaltungen zur Erinnerung an das Jüdische Kammerorchester Hamburg,
    d) Mitgestaltung des kulturellen Lebens,
    e) Förderung, Ausbildung und Weiterbildung von Nachwuchsmusikern und der Orchestermitglieder des Jewish Chamber Orchestra Hamburg,
    f) Unterstützung der fachlich musikalischen wie der überfachlichen Jugendarbeit.
  3. Der Verein darf Mitgliedschaften bei Dachverbandsvereinen eingehen.

§4 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Mittelverwendung 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein kann zu Verwaltungszwecken und künstlerischen Belangen Ausgaben tätigen, insbesondere Personen vertraglich an Aufgaben binden und diese in geschäftsüblicher Weise honorieren. Zudem kann er Auslagen und Aufwendungen in angemessenem Rahmen erstatten. 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder – im Falle einer juristischen Person – durch deren Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung darf per E-Mail erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass alle einzuladenden Mitglieder über eine E-Mail-Adresse verfügen und mit einer Einladung per E-Mail einverstanden sind.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der/die Kassenprüfer/in prüft, ob die Einnahmen und Ausgaben sachlich richtig verbucht sind und mit dem Haushaltsplan und den Vorstandsbeschlüssen übereinstimmen und berichten darüber in der Mitgliederversammlung. Über Beanstandungen ist der Vorstand rechtzeitig zu unterrichten. 

§12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Kunst und Kultur, zu, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden hat. 
  2. Die Entscheidung ist mit dem zuständigen Finanzamt vorab abzustimmen. 

§13 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereines und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.

Stand: 26.9.2018

Kontakt

Shalom Hamburg e. V.
Wexstraße 36, 20355 Hamburg
Telefon 040 2807745
service@shalom-hamburg.de

1. Vorsitzende: Natalia Alenitsyna